Behandlungsinformationen

PSYCHOMEDIA  |  Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie | Gartenstraße 19 | 14169 Berlin





Informationen zur Psychotherapie

Behandlungsvereinbarungen


Allgemeine Informationen

 

1    Der Psychotherapeut, die Psychotherapeutin verpflichtet sich, den Patienten, die Patientin nach den qualitativen Standards, ethischen Grundsätzen und rechtlichen Vorgaben seines Berufsstandes zu behandeln. Maßgeblich hierfür sind neben den gesetzlichen Bestimmungen die Richtlinien der Psychotherapeutenkammer Berlin, die ebenfalls Ansprechpartnerin im Falle von Beschwerden ist.

2  Vor Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung nimmt der Patient, die Patientin das Angebot einer psychotherapeutischen Sprechstunde war. Dies kann in unserer Gemeinschaftspraxis aber auch an anderer Stelle durchgeführt werden. Vor jeder beantragten Psychotherapie bedarf es den Nachweis der Teilnahme an einer Psychotherapeutischen Sprechstunde. Im Gespräch wird die Indikation zu einer Psychotherapie geprüft und ggf. eine Diagnose gestellt. 

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Vor einer Akutbehandlung oder Probatorik müssen sich Patienten künftig in einer Psychotherapeutischen Sprechstunde vorstellen. Der Psychotherapeut klärt dabei ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und der Patient eine Richtlinienpsychotherapie benötigt oder ob ihm mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten geholfen werden kann.

Die Psychotherapeutische Sprechstunde dauert mindestens 25 Minuten, bei Erwachsenen stehen maximal 150 Minuten Sprechstundenzeit im Krankheitsfall zur Verfügung.

Bei Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung aus einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung entlassen werden, können probatorische Sitzungen oder eine Akutbehandlung ohne Sprechstunde beginnen. Dies gilt auch, sofern ein Therapeutenwechsel nach der Sprechstunde oder während einer laufenden Therapie erfolgt.                                                                           (Kassenärztliche Bundesvereinigung, März 2017)

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3  Im Verlaufe anschließender probatorischer Sitzungen entscheiden der Psychotherapeut und der Patient, die Patientin über die Aufnahme einer Psychotherapie. Sie entscheiden über die Rahmenbedingungen (Behandlungsverfahren, Einzel-, Gruppenbehandlung, Langzeit-, Kurzzeittherapie) und klären die Voraussetzungen und Notwendigkeiten einer Kostenübernahme bei dem zuständigen Kostenträger. Der Patient verpflichtet sich zur unverzüglichen Einholung eine konsiliarisch-ärztlichen Berichtes, der Voraussetzung für die Aufnahme einer Psychotherapie darstellt.

4    Die therapeutischen Sitzungen dauern in der Regel 50 Minuten, können aber aus inhaltlichen Erfordernissen / bei bestimmten therapeutischen Interventionen geteilt (2 x 25 Minuten) oder verlängert (bis 6 x 50 Minuten) werden. Gruppentherapeutische Sitzungen dauern im Regelfall 100 Minuten, können aber bei Bedarf auch den doppelten Zeitumfang in Anspruch nehmen, oder auch en bloc durchgeführt werden.

5    Psychotherapeutische Behandlungsleistungen sind zeitgebundene Bereitstellungsleistungen. Mit der Vereinbarung von Terminen gehen der Psychotherapeut und die Patientin, der Patient einen rechtsverbindlichen Vertrag ein. Vereinbarte Behandlungstermine, die, unabhängig vom Beweggrund, vom Patienten nicht wahrgenommen werden und die nicht mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin mündlich, telefonisch oder per email abgesagt werden, führen dazu, dass der Patient, die Patientin dem behandelnden Psychotherapeuten eine Ausfallhonorar/Bereitstellungshonorar schuldet.

6    Der stundenbezogene Gesamt-Behandlungsumfang und der Umfang der einzelnen Bewilligungsabschnitte sind für ambulante Psychotherapie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in Abhängigkeit vom Behandlungsverfahren unterschiedlich geregelt. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie wird im Regelfall bis zu einem Umfang von 100 Sitzungen (Einzeltherapie 50min., Gruppenbehandlung 100 min.) von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Im Rahmen der privaten Krankenversicherung sind die allgemeinen Versicherungs- und die jeweiligen Tarifbedingungen, in der Beihilfe die Beihilfevorschriften maßgeblich. Bitte informieren Sie sich, wenn Sie privat versichert sind, vor Beginn der Behandlung über die Tarifbedingungen Ihres Vertrages.


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Die wichtigsten Änderungen bei der Kurzzeittherapie sind:

  • Kurzzeittherapien können künftig bis zu 24 Stunden umfassen (bislang 25 Stunden). Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von 12 Stunden.
  • Die Anträge gelten nach Ablauf einer Drei-Wochen-Frist auch ohne Bescheid der Krankenkasse als bewilligt und sind nicht mehr gutachterpflichtig.

Die wichtigsten Änderungen bei der Langzeittherapie sind:

  • Für die Langzeittherapie wurde das erste Sitzungskontingent erweitert und es entfällt für alle Verfahren der zweite Bewilligungsschritt. Mit dem Fortführungsantrag kann künftig direkt das Höchstkontingent beantragt werden.
  • Der erste Bewilligungsschritt bleibt antrags- und gutachterpflichtig. Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der Krankenkassen.

Übersicht der Änderungen für Einzeltherapie bei Erwachsenen (Angaben in Stunden à 50 Minuten):

Neu  Analytische
Psychotherapie
Tiefenpsychologisch
fundierte
Psychotherapie
Verhaltens-
therapie
 1. 160 60 60
 2. 300 100 80

                                                                                                         (Kassenärztliche Bundesvereinigung, März 2017)

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8   Alle vom Patienten beigebrachten oder von ihm ausgefüllten Unterlagen gehen aufgrund der gesetzlichen Dokumentationspflicht in das Eigentum des Psychotherapeuten über und werden von diesem über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt. Unabhängig davon bestehen die im Patientenrechtegesetz vereinbarten Einsichtsrechte. Psychotherapeut und Patient, Patientin vereinbaren jedoch, in Abweichung von den Regelungen im Patientenrechtegesetz, während einer laufenden Behandlung zum Schutz der Behandlungsbeziehung das Einsichtsrecht von Seiten des Patienten, der Patientin nur im besonders begründeten Ausnahmefall auszuüben und dabei Einvernehmen zur Voraussetzung einer Weiterführung der Behandlung zu machen. 

9    PsychotherapeutIn und PatientIn haben darüber Einverständnis erzielt, dass Parallelbehandlungen einer Psychotherapie in aller Regel schaden und deswegen vom Patienten, von der Patientin nicht in Anspruch genommen werden. Zu "Parallelbehandlungen" zählen insbesondere andere psychotherapeutische, auch psychiatrische, heilpraktische oder z.T. auch physiotherapeutische Behandlungen, die regelmäßig in Anspruch genommen werden und bei denen seelische Vorgänge des Patienten, der Patientin von besonderer Bedeutung im Behandlungsgeschehen sind. In jedem Fall verpflichtet sich der Patient, die Patientin den behandelnden Psychotherapeuten hierüber in Kenntnis zu setzen.

10  Stationäre Aufenthalte während einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung sind (außer im Notfall) immer im Vorfeld in der Behandlung anzusprechen. Rehabilitationsmaßnahmen, Kuraufenthalte und andere stationäre Aufenthalte sollten nur in Absprache mit dem behandelnden Psychotherapeuten beantragt und vorgenommen werden. Tagesklinische Aufenthalte sind in der Regel krankenkassenrechtlich nicht parallel zu einer ambulanten Psychotherapie durchzuführen. 

 

Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse und vorherige somatische Abklärung

 

1    Ambulante Psychotherapie in der Krankenbehandlung ist sowohl für gesetzlich Krankenversicherte wie für Privatversicherte antrags- und genehmigungspflichtig, Antragsteller ist in jedem Falle der Patient. Der Psychotherapeut unterstützt den Patienten bei der Antragstellung durch die fachliche Begründung des Therapieantrages.

2    Zur Beantragung der Therapie hat der Patient auf dem dafür vorgeschriebenen Formular {GKV und Beihilfe) den Konsiliarbericht eines berechtigten Arztes einzuholen und diesen unbedingt zeitnah dem Psychotherapeuten zu übergeben. Bei PKV-Versicherten reicht vielfach eine formlose ärztliche Bescheinigung. Auch bei dem selbstzahlenden Patienten, bei dem naturgemäß kein Antragsverfahren erforderlich ist, sollte vor Beginn der regulären Psychotherapie eine somalische Abklärung durch einen dazu berechtigten Arzt erfolgen.

3    Die persönlichen Daten oder medizinischen Befunde des Patienten werden bei der Beantragung der Psychotherapie gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und dem für diese tätigen Gutachter durch eine Patienten-Chiffre anonymisiert. Damit soll der Schutz der Patientendaten und die Schweigepflicht gewährleistet werden.

4    Bei privatversicherten und beihilfeberechtigten Patienten ist der unbedingte Schutz persönlicher Daten und medizinischer Befunde aufgrund der Besonderheiten des Antragsverfahrens und der diesbezüglichen Gepflogenheiten der Kostenträger nicht sicher gewährleistet und vom behandelnden Psychotherapeuten nicht sicherzustellen.

 

Therapiegenehmigung

 

1    Die Versicherungsträger (z. B. gesetzliche Krankenversicherung, Beihilfe, private Krankenversicherung) übernehmen die Kosten für eine ambulante Psychotherapie in der Regel nur ab dem Datum der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung im genehmigten Umfang. Der Patient erhält eine diesbezügliche Mitteilung direkt durch den/die Kostenträger.

2    Die psychotherapeutische Behandlung des Patienten wird daher erst dann beginnen können, wenn die Kostenübernahmezusage dem Patienten schriftlich vorliegt. Für den Fall, dass der Patient einen vorgezogenen Behandlungsbeginn wünscht und den weiteren Fall, dass die Kosten ganz oder anteilig nicht durch den Versicherungsträger erstattet werden, schuldet der Patient dieses Honorar in vollem Umfange persönlich gegenüber dem Psychotherapeuten.

 

Schweigepflicht der Therapeuten / Verschwiegenheit des Patienten

 

1    Der Patient entbindet bei Bedarf den Psychotherapeuten und ärztliche/ psychotherapeutische Vorbehandler und Mitbehandler wechselseitig in gesonderter schriftlicher Erklärung von der Schweigepflicht und stimmt der Einholung weiterer Auskünfte ausdrücklich zu.

2    Der Psychotherapeut ist gegenüber Dritten - ausgenommen Mitarbeitern der Praxis – schweigepflichtig und wird über den Patienten nur mit dessen ausdrücklichem, schriftlichem Einverständnis Auskunft gegenüber Dritten erteilen bzw. einholen. Sollten wichtige Gründe des Patienten dem entgegenstehen, werden diese nach Klärung mit dem Psychotherapeuten respektiert.

3    Der Patient verpflichtet sich seinerseits zur Verschwiegenheit über andere Patienten, von denen er zufällig - z. B. über Wartezimmerkontakt - Kenntnis erhält. Ebenso verpflichtet der Patient, die Patientin sich, im Falle einer Gruppenbehandlung Stillschweigen bezüglich der von anderen Gruppenteilnehmern berichteten Informationen zu wahren. 

 

Feste Terminvereinbarung / Terminversäumnis/ BereitstelIungshonorar

 

1.     Die psychotherapeutischen Sitzungen finden in der Regel, wenn nicht begründet anders vereinbart bei Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie einmal wöchentlich, bei Analytischer Psychotherapie bis zu drei mal wöchentlich zu einem zwischen Patienten und Psychotherapeut jeweils fest und verbindlich vereinbarten Termin statt. Der Patient verpflichtet sich, die fest vereinbarten Behandlungstermine pünktlich wahrzunehmen und im Verhinderungsfalle rechtzeitig, d.h.mindestens 24 Werktagsstunden vor dem vereinbarten Termin, abzusagen bzw. absagen zu lassen. Dazu genügt eine persönliche oder schriftliche Mitteilung (Brief, Email) oder eine telefonische Absage (auch auf Anrufbeantworter).

Die Frist von 24 Werktagsstunden macht es möglich bei Terminabsagen u.U. noch andere Patienten (ggf. Erstgespräch) zu terminieren. Das Amtsgericht Mainz hat mit Entscheidung vom 23.09.2003 (Az.: 81 C221/03) erneut bestätigt, dass Psychotherapeuten für fest vereinbarte, aber nicht wahrgenommene Sitzungstermine ein Vergütungsanspruch in Höhe des vereinbarten Stundensatzes zusteht. Dies gelte auch für einen telefonischvereinbarten Erstgesprächstermin. Der Anspruch des Therapeuten sei gem. §615 BGB (Annahmeverzug) begründet. Darauf, ob der (potentielle) Patient die Säumnis verschuldet habe oder nicht, komme es daher nicht an, ebenso wenig darauf, ob die Vergütungspflicht vorher ausdrücklich angesprochen war oder nicht. Ein Abschlag vom üblichen Honorar sei nicht vorzunehmen.

2.   Da  in psychotherapeutischen Praxen aufgrund der Zeitgebundenheit der psychotherapeutischen  Sitzungen nach einem strikten Bestellsystem gearbeitet wird und zu jedem Termin nur ein Patient einbestellt ist, wird dem Patienten bei nicht rechtzeitiger Absage ein Bereitstellungshonorar in Höhe des entgangenen Honorars berechnet, welches ausschließlich vom Patienten selbst zu tragen ist und nicht von dem Versicherungsträger erstattet wird. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Patient unverschuldet den Termin nicht rechtzeitig   absagen konnte (z.B. Unfall auf dem Weg zur Therapie oder plötzliche schwere Erkrankung). Bei Nichtwahrnehmung eines Gruppentermins ist in jedem Falle, auch bei rechtzeitiger Terminabsage, ein Ausfallhonorar in Höhe des jeweils gültigen vollen Gebührensatzes zu entrichten.

3.   Vom Psychotherapeuten, von der Psychotherapeutin zu verantwortende Unterbrechungen der Behandlung (Urlaub, Fortbildungen etc.) werden von diesem, von dieser nach Möglichkeit frühzeitig – in der Regel mindestens vier Wochen zuvor – bekannt gegeben. Die Patienten richten sich bei der eigenen Urlaubsplanung im Interesse eines möglichst unterbrechungsfreien Behandlungsverlaufes weitestgehend nach den vom behandelnden Psychotherapeuten bekanntgegebenen Zeiträumen. 

 

Psychotherapiekosten

 

1    Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten erfolgt die Abrechnung der ambulanten Psychotherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ausschließlich über die Kassenärztliche Vereinigung. Psychotherapie als Krankenbehandlung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung Regelleistung.

2    Der privat-/beihilfeversicherte Patient bzw. der freiwillig in gesetzlicher Krankenversicherung versicherte, selbstzahlende Patient (Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V) verpflichtet sich, sich vor Therapieaufnahme selbst über die Tarifbedingungen seines Versicherungsvertrages genau zu informieren und für sich abzuklären, ob und inwieweit ihm die Therapiekosten erstattet werden.

 

Psychotherapiekostenregelung bei gesetzlich Krankenversicherten

 

1    Nach derzeit gültiger Gesetzeslage sind vom gesetzlich krankenversicherten Patienten keine Zuzahlungen zu solchen Psychotherapieleistungen zu erbringen, die im Rahmen der Krankenbehandlung gemäß Psychotherapievereinbarungen und -richtlinien erfolgen. 

2    Gesetzlich krankenversicherte Patienten verpflichten sich, ihre Chipkarte (Krankenversichertenkarte) jeweils zur ersten Sitzung im Verlaufe eines Quartals zur Registrierung auszuhändigen, zu jeder weiteren Sitzung mitzubringen und ggf. auf Anforderung vorzulegen.

3    Der Patient verpflichtet sich, dem Psychotherapeuten jeden  Krankenkassen- und Versicherungswechsel sofort anzuzeigen und eine Kostenzusage für die laufende Psychotherapie beizubringen. Bei dem Bemühen um eine neuerliche Kostenzusage wird der Psychotherapeut den Patienten durch ggf. notwendige fachliche Begründung unterstützen.

4    Die Beendigung einer genehmigten Psychotherapie wird vom Psychotherapeuten der Krankenkasse mitgeteilt. 

5    Eine Therapieunterbrechung von mehr als einem halben Jahr ist krankenkassenrechtlich nur mit gesonderter Begründung möglich.

 

 

Psychotherapiekostenregelung bei privat Krankenversicherten, einschließlich Beihilfe

 

1    Bei privat krankenversicherten Patienten - einschließlich Beihilfe - erfolgt die Rechnungslegung üblicher Weise monatlich bzw. nach jeder 5. Behandlungssitzung mit dem Zahlungsziel von zwei Wochen gemäß GOP in Verbindung mit GOÄ, üblicherweise, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz.

2    Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z. B. private Krankenversicherung/Beihilfe) schuldet der Patient das Honorar persönlich in voller Höhe gemäß Rechnungslegung gegenüber dem
Psychotherapeuten.

 

Psychotherapiekostenregelung bei Selbstzahlern         

 

1  Bei ausschließlich selbstzahlenden Patienten, die keine Erstattungsleistungen eines Versicherungsträgers oder einer Krankenkasse in Anspruch nehmen, erfolgt die Rechnungslegung üblicher Weise monatlich bzw. nach jeder 5. Behandlungssitzung mit einem Zahlungsziel von zwei Wochen gemäß GOP in Verbindung mit GOÄ, üblicherweise mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz.

 

Psychotherapie als "individuelle Gesundheitsleistung"

 

1.    Psychotherapeutische Leistungen, die im Indikationskatalog der Krankenkassen nicht erfasst sind und die damit keine Krankenbehandlung darstellen, können nur im Rahmen der Privatliquidation, 2,3-facher Steigerungssatz gemäß GOP erbracht werden. Hierzu gehört in unserer Praxis isb. eine ausschließlich als Psychodynamische Körperpsychotherapie geführte Behandlung, Paartherapie und Beratungsgespräche, die nicht von den Krankenkassen erstattet wird.

 

Selbstverpflichtungserwartung an den Patienten

 

1.    Der Patient verpflichtet sich, um den Erfolg der Therapie nicht zu gefährden, mindestens während des Zeitraumes von Beginn bis zum Abschluss der ambulanten Psychotherapie keine Drogen und, insbesondere für den Fall einer bestehenden Suchterkrankung, keine Suchtmittel zu nehmen oder zu benutzen (z.B. Spielautomaten)

 

2.    Der Patient verpflichtet sich, mindestens während des Zeitraumes von Beginn bis zum Abschluss der ambulanten Psychotherapie, keinen Suizidversuch zu unternehmen, sondern sich im Fall der akuten Zuspitzung einer suizidalen Neigung unverzüglich in stationäre Behandlung zu begeben, um kurzfristig und für die Dauer der akuten Gefährdung Schutz und Hilfe zu erhalten.

 

3.    Der Patient wird jede Aufnahme oder Veränderung einer medikamentösen Behandlung/ Medikamenteneinnahme – durch einen Arzt verordnet oder selbstentschieden – unverzüglich dem Psychotherapeuten mitteilen. Ebenso wird er vor Aufnahme einer gleichzeitigen Behandlung, die auf Beeinflussung seiner seelischen Befindlichkeit abzielt, über seine Behandlungsabsicht in der Psychotherapie sprechen.

 

4.    Der Patient verpflichtet sich im Interesse des eigenen Therapieerfolges zur kontinuierlichen, pünktlichen und eigenmotivierten Wahrnehmung der vereinbarten Behandlungstermine. Er verfolgt das vereinbarte psychotherapeutische Anliegen nach eigenen Kräften und in eigener Verantwortung. Der Patient, die Patientin orientiert sich bei der Behandlungsplanung so weit wie möglich an den Unterbrechungsankündigungen des behandelnden Psychotherapeuten.

 

Kündigung

 

1.    Der Therapievertrag kann gemäß § 327 BGB vom Patienten jederzeit durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung fristlos gekündigt werden, da ein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Psychotherapeut eine grundlegende Voraussetzung für Psychotherapie ist. Bei einem gestörten Verhältnis ist dem Patienten weiteres Festhalten an dem Behandlungsvertrag unzumutbar.

2.    Im Interesse eines konstruktiven Behandlungsabschlusses verpflichtet sich der Patient, die Patientin, nach Möglichkeit in jedem Fall einen Abschlussprozess der Psychotherapie wahrzunehmen und hierfür in der Regel mindestens drei Behandlungssitzungen einzuräumen. 

3.   Der Psychotherapeut behält sich vor, bei offensichtlich fehlender Motivation und bei fehlender Mitarbeit des Patienten, die Therapie von sich aus auch ohne das erklärte Einverständnis des Patienten zu beenden und dem Kostenträger hiervon, ohne inhaltliche Angaben, Mitteilung zu machen.